Art 140 B-VG (Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag eines Gerichtes; Bestimmtheit des Antrages, untrennbar verbundene Gesetzesstellen müssen miterfasst sein, nach Aufhebung verbleibende dürfen keinen völlig veränderten Inhalt bekommen)
Art 140a B-VG (Feststellung der Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen, Bestimmtheitserfordernis eines Gerichtsantrages)