§ 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 (Verpflichtung, Schmutz- und Regenwässer in öffentliche Kanalanlage abzuleiten, Ausnahmen bei Gewährleistung schadloser Abwasserentsorgung, keine Schädigung öffentlicher Interessen; Ausnahmegenehmigung setzt wasserrechtliche Bewilligung für eine schadlose Abwasserentsorgung voraus)
VwGH 25.01.1996, 93/07/0176