§ 58 AVG (Bescheid; normative Wirkung, keine, Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme, bloße Verfahrensanordnung)
VwGH 28.09.1995, 95/18/1226
Von einem B kann nur dann gesprochen werden, wenn in einer best Angelegenheit der hoheitl Verw der Wille der Beh darauf gerichtet ist, in einer förml und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse der Parteien abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet wird (vgl die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 339 zit Rsp).