§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsentscheidung, „Sache“, Inhalt des Spruches des Bescheides erster Instanz; Zuchtgehege, Bewilligung, Auftrag zur Entfernung von Einfriedungen)
VwGH 20.09.1995, 94/03/0114
1. Die der BerufungsBeh durch § 66 Abs 4 AVG eingeräumte Befugnis, in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die „Sache“ des BerufungsVerf, also in bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des B der UnterInst gebildet hat, soweit der darüber ergangene B angefochten wurde (VwGH, Slg 10.305/A). Im BeschwFall wurde mit dem erstinst B ledigl über das Ansuchen um Bew eines Zuchtgeheges iSd § 7 Abs 4 NÖ JagdG abgesprochen. Wenn die bel Beh über diesen Prozessgegenstand hinausgehend den Auftrag zur Entfernung von Einfriedungen erteilte, überschritt sie damit ihre funktionelle Zuständigkeit. Der angef B war daher, soweit er diesen Entfernungsauftrag betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Beh aufzuheben.