§ 38 Abs 6 BDG 1979 (Verständigung von in Aussicht genommener Versetzung, fehlender Hinweis auf die Möglichkeit Einwendungen zu erheben)
BerK 01.10.1996, GZ 63/7-BK/96
Der Umstand, dass es die Dienstbehörde erster Instanz entgegen der eindeutigen gesetzl Anordnung des § 38 Abs 6 BDG unterließ, der Verständigung über die beabsichtigte Verwendungsänderung beizufügen, dass es dem BW freistünde, dagegen binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben, ist als unerhebl Formalmangel zu qualifizieren, welche im Berufungsverfahren insoferne behoben wurde, als dem BW die Gelegenheit eingeräumt war, all seine Einwände gegen die Verwendungsänderung vorzubringen. Dessen ungeachtet wäre die Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Einwendungen des BW zu keiner im Spruch anderslautenden Entscheidung gelangt bzw hätte sie zu keiner solchen gelangen können (Entscheidung der BerK vom 08.08.1996, GZ 58/8-BK/96).