§ 11 Abs 2 Sbg BebauungsgrundlagenG (Dächer und sonstige Aufbauten, Verbot des Überragens einer von der zulässigen höchsten Lage des obersten Gesimses oder der Dachtraufe ausgehenden, 45° zur Waagrechten geneigten gedachten Umrissfläche)
§ 11 Abs 3 Sbg BebauungsgrundlagenG (ebenso; untergeordnete Bauteile wie Rauchfänge, einzelne Dachausbauten, Ausnahme von der Höhenregelung des Abs 2)