§ 39 Abs 1 lit a und lit b Vlbg BauG (Überprüfung, ob Vorhaben ohne Baubewilligung oder vor Wirksamkeit einer Anzeige ausgeführt, bzw ob abweichend von Bewilligung oder Anzeige ausgeführt)
§ 40 Abs 1 Vlbg BauG (ebenso; Feststellung von Mängeln; Verfügung der Einstellung gegenüber dem Bauausführenden oder seinem Auftraggeber)