§ 32 Abs 3 Sbg ROG 1992 (Geschoßflächenzahl; Gesamtgeschoßfläche zu Bauplatzfläche; Berührung von Nachbarrechten durch Bestimmung der Gebäudehöhe oder der Lage des Baukörpers)
VwGH 12.10.1995, 94/06/0081
Die Geschoßflächenzahl wird in § 32 Abs 3 Sbg ROG 1992 als „das Verhältnis der Gesamtgeschoßfläche zur Fläche des Bauplatzes“ definiert. Rechte des Nachbarn können durch eine zu hohe Geschoßflächenzahl insoweit berührt sein, als dadurch die Gebäudehöhe oder - als Folge der Größe der einzelnen Geschoßflächen - die Lage des Baukörpers zu den Seitenabständen bestimmt wird. Dass der Bf in dieser Weise durch die Erhöhung der Geschoßflächenzahl betroffen wäre, behauptet er nicht. Er vermag daher schon deshalb - ungeachtet der umfangreichen, aber ganz allg gehaltenen Ausführungen zu diesem Punkt - eine Verletzung subj-öff Rechte nicht aufzuzeigen. Kein Rechtsanspruch darauf, dass die Bebauung benachbarter Grundstücke nicht in einem dichteren Ausmaß erfolgt, als auf dem eigenen Grundstück. Abw.