§ 13 Abs 3 GewO 1994 (Gewerbeausschluss, Rechtsträger, Konkurseröffnung oder Abweisung mangels Vermögens)
§ 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Vorliegen eines Umstandes nach § 13 Abs 3 keine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Konkursgerichtes)