§ 39 Abs 2 GewO 1994 (Gewerberechtlicher Geschäftsführer, Voraussetzungen, „sich im Betrieb entsprechend zu betätigen“, unbestimmter Gesetzesbegriff, Auslegung, Sicherstellung einer gesetzmäßigen Gewerbeausübung; Tätigkeit auch bei anderer Firma als gewerberechtlicher Geschäftsführer, große Entfernung)
VwGH 19.12.1995, 95/04/0229