§ 26 GewO 1994 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, Ausschluss von der Gewerbeausübung, Nachsicht, keine bindende Entscheidung für Entziehungsbehörde bei Entscheidung nach § 87 Abs 2 )
§ 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Vorliegen eines Umstandes nach § 13 Abs 3 )