§ 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Strafbestimmungen, Betriebsanlage, Betreiben ohne Genehmigung; Genehmigungspflicht, selbständige Beurteilung durch Strafbehörde; Mögliche Gefährdung der Kunden)
VwGH 30.01.1996, 95/04/0139, 0140
Die Beh hat im StrafV nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 die Genehmigungspflicht selbständig auf der Grundlage des § 74 Abs 2 GewO 1994 zu beurteilen. Die StrafBeh ist auch nicht verpflichtet, das VerwStrafVerf bis zu Abschluss des Verf nach § 358 Abs 1 GewO 1994 zu unterbrechen.