§ 41 FrG (Schubhaft; Voraussetzungen für Erlassung eines Schubhaftbescheides; keine Sperrwirkung einer Berufung gegen Aufenthaltsverbot oder eines dieses Verfahren betreffenden WE-Antrages)
VwGH 26.01.1996, 96/02/0007
Der Bf übersieht, dass die bel Beh bei der Erlassung des angef SchubhaftB nur zu prüfen hatte, ob das für eine Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende (durchsetzbare) Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht war oder nicht (VwGH 07.04.1995, 95/02/0108, mwN). Wie der Bf selbst ausführte, hat er am 30. 11. 1995 im Verf betr das Aufenthaltsverbot einen WE-A sowie Berufung eingebracht. Nach den Ausführungen der bel Beh wurde das befristete Aufenthaltsverbot bereits am 28. 10. 1995 rk. Unbestritten ist ferner, dass der angef B zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem die bel Beh noch nicht über den WE-A entschieden hat. Im Hinblick auf § 71 Abs 6 AVG entfaltete jedoch die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Die bel Beh hatte daher zu Recht das rk verhängte Aufenthaltsverbot im Zeitpunkt ihrer E zu beachten. Selbst bei Bew des WE-A wäre jedoch für den Bf nichts gewonnen, da die Beh nach § 41 Abs 1 FrG auch berechtigt ist, die Schubhaft zur Sicherung eines Verf zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu verhängen. Abw.