§ 20 Abs 1, 2 FrG (Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes, Interessenabwägung; Gewaltdelikte gegen Ehegattin, familiäre Bindung, geringe Intensität)
VwGH 24.01.1996, 95/21/1196
Die gegenüberstehenden priv und familiären Interessen des Bf werden beträchtl dadurch gemindert, dass sich seine strafbaren Handlungen (soweit sie nicht den gefälschten jugoslaw Führerschein betrafen) gerade gegen seine geschiedene Gattin richteten. Wenn der Bf seine Gattin über einen längeren Zeitraum mit Gewalt zur Ausfolgung von Geldbeträgen genötigt, sie wiederholt durch gefährl Drohung genötigt und auch mit dem Tod gefährl bedroht und sie wiederholt durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten vorsätzl am Körper verletzt hatte, vermag die Intensität der familiären Bindungen iSd § 20 Abs 1 Z 2 FrG nicht wesentl zugunsten des Bf auszuschlagen.