§ 20 Abs 1, 2 FrG (Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes, Interessenabwägung; Vielzahl gerichtlicher Delikte, Verstoß gegen SGG, Beeinträchtigung sozialer Komponente, geringe berufliche Integration)
VwGH 24.01.1996, 95/21/1177
Dem Bf ist eine Vielzahl gerichtl strafbarer Handlungen zur Last zu legen, so wegen Einbruchsdiebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls, Körperverletzung, qualifizierter Hehlerei, Urkundenunterdrückung, Nötigung, Betruges, dauernder Sachentziehung, falscher Beweisaussage vor Gericht und räuberlichen Diebstahls. Weiters verstieß der Bf gegen das WaffenG und gegen das SGG. Allein der letztgenannte Verstoß lässt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht als rechtswidrig erscheinen (VwGH 28.09.1995, 95/18/1212). Dazu kommt, dass die für eine Integration wesentl soziale Komponente aufgrund der Vielzahl schwerer Straftaten erhebl beeinträchtigt wird. Die berufl Integration des Bf ist wegen des Abbruchs einer Tischlerlehre und einer Kellnerlehre jeweils nach kurzer Zeit ohnehin als gering anzusehen.