§ 17 Abs 2 FrG (Ausweisung, Interesse der öffentlichen Ordnung, Ermessensentscheidung; Absehen nur bei ganz geringfügiger Berührung öffentlicher Interessen)
VwGH 15.12.1995, 95/21/0878
Bei Anwendung des § 17 Abs 2 FrG ist der Beh Ermessen eingeräumt. Die Ermessensübung der Beh hat sich davon leiten zu lassen, von welchem Gewicht die Störung der öff Ordnung ist. Ledigl in Fällen, in denen die öff Ordnung nur ganz geringfügig berührt wird, wird im Lichte einer gesmäßigen Ermessensübung von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen sein (VwGH 30.09.1993, 93/18/0349).