§ 26 Abs 1 KJBG (Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen, namentliche Anführung der Jugendlichen nicht erforderlich, wenn hinsichtlich aller Jugendlicher kein Verzeichnis geführt wurde, Tag der Beanstandung als Tatzeitpunkt ausreichend)
§ 44a Z 1 VStG (Spruch des Straferkenntnisses, als erwiesen angenommene Tat)