§ 21 Abs 1 FrG (Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes, Unbefristet; zwei gerichtliche Verurteilungen zu geringen Geldstrafen wegen Diebstahls und Betrugs, private und familiäre Beziehungen im Bundesgebiet)
VwGH 22.11.1995, 95/21/0376
Für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Fall waren zwei gerichtl Verurteilungen zu relativ geringen Geldstrafen, einmal wegen Diebstahls, ein weiteres Mal wegen Betruges maßgebl. Die erstere Straftat liegt - und lag auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angef B - schon einige Zeit zurück. Die Bfin hat priv und familiäre Beziehungen im Bundesgebiet. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Gründe rechtfertigen daher im vorliegenden Fall nicht die Festsetzung eines Aufenthaltsverbotes mit unbefristeter Gültigkeitsdauer. Auch im vorliegenden Fall muss näml zugunsten der Bfin in Betracht gezogen werden, dass die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unter der Voraussetzung künftigen Wohlverhaltens nach einigen Jahren wegfallen werden, mit welcher Frage sich die bel Beh im Übrigen gar nicht befasst hat. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.