§ 6 Abs 3 AufenthaltsG (Aufenthaltsbewilligung, Antrag auf Verlängerung, materiell-rechtliche Frist)
VwGH 24.01.1996, 95/21/0343
Der VerlängerungsA gem § 6 Abs 3 AufG dient der Durchsetzung eines materiell-rechtl Anspruches des Fremden, näml des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Der VerlängerungsA ist darüber hinaus auch unmittelb auf die Herbeiführung materieller Rechtswirkungen gerichtet, zumal sich für den Fall der rechtzeitigen A-Stellung die Geltungsdauer der bestehenden Bew - bei nicht rechtzeitiger E über den A vor ihrem Ablauf - bis zum E-Zeitpunkt, längstens aber um sechs Wochen verlängert. Schon aus dieser - durch die rechtzeitige A-Stellung bewirkten - Gestaltung der materiellen Rechtslage erscheint die Annahme einer bloß prozessualen Frist, geschweige denn nur einer Ordnungsfrist, nicht gerechtfertigt. Um der Beh einen ausreichenden Spielraum zur Erlassung ihrer E einzuräumen, wäre die - tatsächl ausschließl eine Ordnungsvorschrift darstellende - Frist des § 6 Abs 3, erster Satz, erster Halbsatz AufG in der hier anzuwendenden Fassung ausreichend (VwGH 31.08.1995, 95/19/0137).