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VwGH 15. 12. 1995, 95/21/0039 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/202ZfV 1997, 89

§ 3 AufG (Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern, Aufenthaltsbewilligung, Erteilungsvoraussetzungen; Eheschließung vor Antragstellung)

VwGH 15.12.1995, 95/21/0039

Der nach § 3 Abs 1 AufG gegebene Rechtsanspruch für Ehegatten auf Erteilung einer AufenthaltsBew setzt voraus, dass im Zeitpunkt der A-Stellung die Ehe bereits bestehen muss. Aus § 3 Abs 2 eg cit folgert weiters, dass die Ehe „zum Zeitpunkt der A-Stellung“ bereits mindestens ein Jahr bestehen muss. Dass die Bfin entgegen ihrer Ansicht keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer AufenthaltsBew hatte, ergibt sich aus der Beschw, wonach sie im Zeitpunkt der A-Stellung (27. 10. 1993) - auf den allein gem § 3 Abs 1 und Abs 2 AufG abzustellen ist - nicht mit einem österr Staatsangehörigen verheiratet war. Eine Nachsicht von der Dauer der Ehe gem § 3 Abs 2 AufG setzt denknotwendig voraus, dass in dem dort genannten Zeitpunkt die Ehe überhaupt bestanden hat.

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