§ 18 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, keine bei in Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Vermögensdelikte, hier fahrlässige Krida; Gesamtfehlverhalten, weitere gerichtliche Verurteilung wegen Ladendiebstahls, rechtswidriger Aufenthalt, EWR-Bürger, Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Gebiet des Fremdenwesens, keine)
VwGH 22.11.1995, 95/21/0029