§ 48 Abs 1, Abs 2 FrG (Dauer der Schubhaft, möglichst kurze Dauer, Aufrechterhaltung nur bei Weiterbestehen des Schubhaftgrundes bzw bei Möglichkeit der Zielerreichung; Einholung eines Heimreisezertifikates, Korrespondenz mit Vertretungsbehörden)
§ 51 Abs 1 FrG (Schubhaftbeschwerde an den UVS)