§ 3 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung für eheliche minderjährige Kinder, ordentlicher Wohnsitz der Eltern bzw eines Elternteils aufgrund einer Bewilligung seit mehr als 2 Jahren in Österreich)
§ 3 Abs 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Erteilung für Ehegatten, ein Jahr aufrechte Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung)