§ 18 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bzw Zuwiderlaufen gegen andere im Art 8 Abs 2 MRK genannte öffentliche Interessen;
§ 18 Abs 2 Z 2 FrG (bestimmte Tatsachen, mehr als einmalige rechtskräftigte Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung; alkoholisiertes Lenken eines Kfz, Lenken ohne Lenkerberechtigung)