§ 36 Abs 2 FrG (Abschiebung, Aufschub auf bestimmte, ein Jahr nicht übersteigende Zeit bei Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung; Jahresfrist beginnt ab Einlangen des Antrages bei der Behörde)
Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (Beschwerde, Legitimation, Rechtsverletzungsmöglichkeit, Möglichkeit der Änderung der Rechtsstellung des Bf)