§ 1 AsylG 1991 (Identität des Fremden; Betroffenheit durch Bescheid)
VwGH 15.03.1995, 94/01/0728
Die vorl Beschw wurde von einem „S, Staatsangehöriger der jugoslawischen Föderation“, erhoben. Dies entspricht vollinhaltl der Bezeichnung des Adressaten im angef B, der auch unter diesem Namen dem Bf zugestellt wurde. Wie sich aus den von der bel Beh vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat aber der Bf nach Erlassung des angef B niederschriftl erklärt und dies mit seiner Unterschrift bestätigt, dass seine „bisherigen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen“ und sein „richtiger Name lautet K Husein, in Mostar geb., Sta. Bosnien“. Über Vorhalt, er habe bei seiner ersten Einvernahme angegeben, „dass ich K Husein heiße, mich aber dann berichtigt auf S“, antwortete der Bf, er „habe deshalb falsche Angaben gemacht, dass meine Identität nicht nachgewiesen werden kann, um eine Abschiebung nach Bosnien zu vermeiden“. Er „stelle hiemit einen Asyl-Antrag und bezeichne nunmehr den Staat Bosnien“ (offenbar vollständig als sein Heimatland). Als Grund gebe er an, dass er „von der bosnisch-moslem. Armee geflüchtet“ sei.