vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 27. 4. 1995, 94/01/0623, 0788 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/151ZfV 1997, 74

§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit in Ungarn, objektiver Maßstab, Unkenntnis der Rechtslage in Drittstaat)

VwGH 27.04.1995, 94/01/0623, 0788

Wenn die 1. Bfin ins Treffen führt, sie sei unter Verwendung des Reisepasses der Gattin ihres Onkels, also illegal, nach Ungarn eingereist, sie habe keine andere Möglichkeit gehabt, weil sie selbst „nie einen Reisepaß oder ein Dokument, das mich zur Ausreise berechtigt hätte, besessen habe“, und sie hätte daher von vornherein befürchten müssen, dass sie „nicht nach Ungarn einreisen hätte können, sofern dieser Umstand entdeckt worden wäre“, so geht daraus nicht hervor, dass es ihr nach ihrem Grenzübertritt in Ungarn nicht möglich gewesen wäre, bereits dort um Asyl anzusuchen. Damit, dass der 1. Bfin „naturgemäß auch nicht bekannt war, ob ich in Ungarn Verfolgungssicherheit erlangen könnte“, weil sie „nicht wußte, ob Ungarn Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention ist“, und ihr überdies „Ungarn nur als seinerzeitiger Ostblockstaat bekannt war“, in dem Staatsangehörige politisch verfolgt worden seien, ihr aber „die politische Entwicklung während der letzten Jahre in Ungarn ebenfalls nicht bekannt“ gewesen sei, weshalb sie „für den Fall der Stellung eines Asylantrages in Ungarn nicht wissen und auch nicht damit rechnen konnte, dass ich nicht wiederum zurück in mein Heimatland abgeschoben würde“, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Für die Annahme der Verfolgungssicherheit ist nur entscheidend, ob der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr der Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor einer Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall war, ist ein objektiver Maßstab anzulegen, weshalb bloß subjektive Gründe - wie etwa die Unkenntnis des Asylwerbers über die gegenüber Flüchtlingen geltende Rechtslage im Drittstaat -, die die betr Person veranlasst haben, in diesem Staat nicht länger zu bleiben und nicht dort einen AsylA zu stellen, ohne Bedeutung sind (VwGH 30.06.1994, 94/01/0360).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!