§ 2 Abs 1 BPersVG
Personalvertretung 17.12.1993, A 71-PVAK/93
Der DStA ist, obwohl es an entsprechenden gesetzl Regelungen fehlt, berechtigt, Informationsschriften hinauszugeben, weil auf diese Weise die sonst erforderliche häufige Einberufung von DStVSlg zur Herbeiführung der entsprechenden Inf vermieden werden kann.