§ 18 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Gesamtfehlverhalten des Fremden)
§ 18 Abs 2 Z 2 FrG (bestimmte Tatsache, mehr als einmalige Bestrafung wegen schwerwiegender oder bestimmter Verwaltungsübertretungen)
§ 45 AVG (Parteiengehör; keine Verletzung durch Heranziehung von Verurteilungen nach Verfahren, in denen der Betroffene Parteistellung hatte, keine weitere Stellungnahmemöglichkeit)