§ 18 Abs 1 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, Gesamtfehlverhalten des Fremden)
VwGH 21.09.1995, 93/18/0487
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Bf den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 2 FrG verwirklicht; die in § 18 Abs 1 Z 1 FrG umschriebene Annahme ist näml jedenfalls gerechtfertigt Das maßgebl Gesamtfehlverhalten des Bf, näml unerlaubter Erwerb von 52 Stück Munition für Faustfeuerwaffen, dessentwegen er im Jahre 1992 gem § 38 WaffenG rk bestraft wurde, und unbefugter Besitz einer verbotenen Waffe, dessentwegen er vom BG Zell am See rk verurteilt wurde, sowie die Übertretung nach § 23 Abs 1 PaßG 1969, rechtfertigt die im § 18 Abs 1 FrG umschriebene Annahme. Durch diese verpönten Verhaltensweisen des Bf wird die öff Ordnung und Sicherheit erhebl gefährdet.