§ 38 Abs 2 BDG (Versetzung von Amts wegen, wichtiges dienstliches Interesse; keines, Beurteilung nach objektiven Gesichtspunkten, Desinteresse und Passivität, einmaliges Verhalten rechtfertigt nicht Vertrauensverlust in die Amtsführung, keine Erfolgshaftung für weitere Geschehnisse)
§ 40 Abs 2 BDG (qualifizierte Verwendungsänderung)