§ 20b Abs 2 GehG (Fahrtkostenzuschuss; wenn Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels nicht in Betracht kommt, Ersatz nur der den Eigenanteil übersteigenden Kosten)
VwGH 12.12.1995, 94/12/0117
Die Regelung des § 20b Abs 3 GehG zeigt, dass der G-Geber einen Beitrag zu den Fahrtkosten eines Beamten nur dann vorsieht, wenn diese die Kosten eines zu benützenden Massenbeförderungsmittels im Dienstort übersteigen. Wenn die Benützung eines innerstädt Massenbeförderungsmittels nicht in Betracht kommt (arg in den übrigen Fällen), wie der Bf meint, dann sind nur die den betragsmäßig festgesetzten Eigenanteil übersteigenden Kosten zu ersetzen. Abw.