§ 19 Abs 2 Stmk AgrargemeinschaftenG (Feststellung der Anteilsrechte, verschiedene subsidiär heranziehende Methoden; Pflicht zur Begründung, warum welche Methode gewählt wurde)
§ 60 AVG (Bescheid, Begründung; klare und übersichtliche Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, Beurteilung der Rechtsfrage)