§ 17 Abs 2 Bgld FLG 1970 (Gemeinsame Anlagen, Beitragsschlüssel; Verhältnis der Werte der Grundabfindung, nicht des Altbesitzes; gänzliche oder teilweise Befreiung von Grundaufbringung und der Leistung von Kosten bei nur geringfügigem Vorteil durch Anlage)
§ 17 Abs 6 Bgld FLG 1970 (Plan der gemeinsamen Anlagen; vom Ausschuß beschlossener Beitragsschlüssel ist nicht Teil des Planes)