Art 126a B-VG (Kompetenzfeststellung, Kompetenz des Rechnungshofes; Verfahrenseinstellung, keine, nach nachträglicher Zulassung der Prüfung)
VfGH 29.11.1995, KR 1/95
Wenn die Lenzing AG zwar nachträgl erklärte, sie werde die Prüfung durch den RH nunmehr zulassen und daher den RH für klaglos gestellt erachtet, ist ihr zu entgegnen, dass das VerfGG die Einstellung eines Verf über eine Meinungsverschiedenheit iSd Art 126a B-VG wegen Klaglosstellung nicht vorsieht (§ 19 Abs 3 Z 3 VerfGG) Die Bestimmung des § 86 VerfGG regelt nur die Einstellung eines BeschwVerf aus dem dort umschriebenen Grund; sie ist auf die hier vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar.