§ 27 VfGG (Kosten, kein Erfordernis der ziffernmäßigen Verzeichnung; gilt nicht für Klagen nach § 37 ff VfGG )
Art 137 B-VG (Klagen; Entscheidungen über vermögensrechtliche Ansprüche an Gebietskörperschaften, die weder im ordentlichen Rechtsweg noch im Verwaltungswege zu erledigen sind)