§ 15 Abs 9 Satz 1 UOG (Kommissionen, Zusammensetzung, Vertretung der Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan; Geltung für Habilitationskommissionen; „Prüfungsentscheidungen“ müssen mehrheitlich von Personen mit entsprechender Qualifikation getroffen werden; Überstimmungsmöglichkeit der habilierten Mitglieder von nichthabilitierten in einer Habilitationskommission verstößt gegen Gleichheitssatz