§ 14 Abs 2 Tir GVG 1993 (Verbot des Erwerbes von Zweitwohnsitzen, Ausnahmen; ordentlicher Wohnsitz des Rechtserwerbers mindestens fünf Jahre in Österreich)
Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG (Gesetzesprüfung, Individualantrag; Legitimation, keine; aktuelle Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen erforderlich)