§ 12 Abs 1 WRG (Maß und Art der zu bewilligenden Wassernutzung derart, dass öff Interessen und bestehende Rechte nicht beeinträchtigt werden)
§ 12 Abs 2 WRG (bestehende Rechte)
§ 15 Abs 1 WRG (Fischereiberechtigte, Recht nur auf Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und angemessene Entschädigung nach § 17 )