§ 71 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; nur bei Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen)
§ 6 Abs 3 AufG (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, materiell-rechtliche Frist zur Antragstellung, keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis)