§ 73 AVG (Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag, Einlangen bei Oberbehörde, Unzuständigkeit der Unterbehörde)
VwGH 26.09.1995, 95/04/0089
Liegen die Voraussetzungen für einen DevolutionsA vor, so geht mit dem Einlangen des A bei der OberBeh die Zuständigkeit zur E über den zugrundeliegenden A an diese Beh über; ein nach diesem Zeitpunkt durch die UnterBeh erlassener B ist infolge Unzuständigkeit dieser Beh unabhängig davon, ob die UnterBeh tatsächl schuldhaft säumig iSd § 73 Abs 2 letzter Satz AVG war, sowie ohne Rücksicht darauf, wann die UnterBeh von der Anrufung der OberBeh Kenntnis erlangt und wann das zuständige Organ den B-Entwurf durch seine Unterschrift genehmigt hat, rechtswidrig.