§ 68 Abs 1 AVG („Unwiederholbarkeit“; Abspruch über Flüchtlingseigenschaft)
VwGH 25.04.1995, 94/20/0701
Mit Datum 25. 8. 1992, dem Bf am 31. 8. 1992 zugestellt, wurde durch die SD für das Bundesland Wien neuerlich der AsylA des Bf abgelehnt. Gegen diesen B erhob der Bf fristgerecht Berufung, über die die bel Beh mit dem nunmehr vor dem VwGH angef B entschieden hat. Aus den Vorschriften des AVG betreffend die Wirkung formell rk Be (vgl § 68 Abs 1 AVG „… der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides …“) ist insb auch die sogenannte „Unwiederholbarkeit“ des B abzuleiten. Dies bedeutet, dass ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der B-Erlassung konkretisiert und für die B-Erlassung maßgebend war, nicht nochmals einer b-mäßigen verwbeh Maßnahme nach derselben Vorschrift zugängl ist. Wurde über eine Rechtssache bereits b-mäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere SachE ergehen. Im BeschwFall ist von dem formell rk B der SD für das Bundesland Wien vom 10. 3. 1992 auszugehen, mit welchem bereits ausgesprochen worden war, dass der Bf nicht Flüchtling sei. Die Rechtskraft dieses B stand einer neuerl SachE entgegen (zumal eine Änderung der Sachverhaltsgrundlage nicht gegeben war). Aus welchen Gründen die Beh 1. Instanz in der Sache selbst ein zweites Mal entschieden hat, geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor. Dadurch, dass die bel Beh über die gegen den zweiten B der SD für das Bundesland Wien erhobene Berufung (meritorisch) entschieden hat und den B in Erledigung der Berufung nicht ersatzlos behoben hat, wurde der Bf aber in seinen Rechten nicht verletzt.