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VwGH 21. 2. 1995, 94/20/0015, 0016 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1996/2400ZfV 1996, 888

§ 69 Abs 1 AVG (Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung)

VwGH 21.02.1995, 94/20/0015, 0016

Voraussetzung für die Stattgabe eines A auf Wiederaufnahme ist zunächst das Vorliegen eines zumindest formell rk B. Liegt Rechtskraft nicht vor, so können die vom Betroffenen geltend gemachten Umstände im Rahmen des RMVerf vorgebracht werden. Da nach stRsp des VwGH die BerufungsBeh bei ihrer Feststellung von der Sach- und Rechtslage auszugeben hat, wie diese sich im Zeitpunkt ihrer E darstellt, war die bel Beh im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Be (27. bzw 29. 10. 1993) verpflichtet, auch auf das aufhebende Erk des VwGH 21.11.1990 Bedacht zu nehmen. Dass die am 8. 8. 1990 gestellten WiederaufnahmsAe im Zeitpunkt ihrer Einbringung berechtigt hätten sein können, kann daran nichts ändern.

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