§ 16 VStG (Ersatzfreiheitsstrafe; keine Rechtsverletzung durch Rechenfehler bei Anführung des Gesamtausmaßes mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen)
VwGH 14.11.1995, 95/11/0310
Die Ersatzfreiheitsstrafen betragen 26 mal 8 Stunden und 3 mal 4 Stunden. Dass der bel Beh bei der - überflüssigen - Anführung eines Gesamtausmaßes ein Rechenfehler unterlief, verletzt keine Rechte des Bf, hat er doch im Falle der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen die jeweils hiefür verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen, somit im Falle der Uneinbringlichkeit aller Geldstrafen alle im Einzelnen bemessenen Ersatzfreiheitsstrafen (die insgesamt ein Ausmaß von 220 Stunden haben). Abw.