§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Übersetzung des Hinweises gem § 61a AVG )
VwGH 0050, 21.02.1995, 95/20/0049
Nach der Rsp des VwGH würde selbst das gänzl Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschw an den VwGH oder VfGH in einem letztinstanzl B (§ 61a AVG) keinen Grund für die Bewilligung der WE wegen Versäumung der BeschwFrist darstellen (vgl die bei Hauer/Leukauf, HdB des österr VerwaltungsVerf4, 463 angeg Jud). Eine Verpflichtung der Beh, den gem § 61a AVG in ihren B aufzunehmenden Hinweis auch in Übersetzung (in die Muttersprache des Bf) beizufügen, ist im G nicht enthalten. Mit seinem bloß das Fehlen einer derartigen Übersetzung rügenden Vorbringen macht der Bf mithin keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 46 Abs 1 VwGG geltend (VwGH 14.12.1994, 94/01/0771, 0774).