§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, minderer Grad des Versehens, beruflich rechtskundiger Parteienvertreter, geeignete und verlässliche Kanzleikraft, Fehler bei rein technischem Vorgang)
VwGH 21.02.1995, 95/20/0034
Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt wurde die BeschwFrist richtig vorgemerkt und für die rechtzeitige Fertigstellung der BeschwSchrift gesorgt. In der Kanzlei des Rechtsvertreters der Bfin wurde die Beschw einer zurverlässigen Kanzleikraft zur Postaufgabe rechtzeitig überlassen. Dass der Rechtsvertreter nicht auch noch die näheren Umstände der Postabfertigung überwachte, sodass die versehentl Einreihung der Beschw in abzulegende Akten zunächst unbemerkt blieb, vermag ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht zu begründen.