§ 74 Abs 1 ASGG (Unterbrechung des sozialgerichtlichen Verfahrens; maßgebende Beitragsgrundlage; Feststellungsinteresse auch in Bezug auf Beitragsgrundlage für bereits verjährte Beiträge gegeben)
VwGH 16.05.1995, 94/08/0295
1. Unter der „maßgebenden Beitragsgrundlage“ ist § 74 Abs 1 ASGG als „Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen“ und damit als „Vorfrage“ im LeistungsstreitVerf kann nur die Grundlage für die Bemessung der Beiträge und nicht die leistungsrechtl Bedeutsamkeit dieser Grundlage verstanden werden; letztere stellt vielmehr schon ein Teilmoment der Hauptfrage des LeistungsstreitVerf dar (vgl OGH, SSV 3/143). Das ist entspr auf das Verhältnis zwischen Verw- und LeistungsVerf vor dem SVTr anzuwenden.