§ 25a GSVG (Beitragsgrundlage bei Beginn der Versicherung; Begriff des Beginns)
VwGH 04.07.1995, 94/08/0237
Unter „Beginn“ in § 25a GSVG kann nach dem Zusammenhang nichts anderes verstanden werden als Beginn der Pflichtversicherung iSd § 6 GSVG, ordnet doch § 25 Abs 5 GSVG an, dass ua die nach Abs 1 und 2 ermittelte Beitragsgrundlage in Anwendung der Best dieses BG der Beitragsgrundlage gem § 25 gleichzuhalten ist. Abw.