§ 18 Abs 2 lit c AlVG sublit cc idF BGBl 1991/ 682 (Arbeitslosengeld; erhöhte Bezugsdauer; Begriff des „Arbeitsplatzes“ iSd AlVG)
VwGH 05.09.1995, 94/08/0086
Bei Auslegung des (im AlVG nicht definierten) Ausdruckes „Arbeitsplatz“ im § 18 Abs 2 lit c sublit cc AlVG bedarf es nicht einer analogen Heranziehung ausdrückl Definitionen oder der aus einer einzelnen oder mehreren Vorschriften eruierbaren Umschreibungen des Inhaltes dieses Ausdruckes in anderen Teilen der Rechtsordnung, insb der Arbeitsrechtsordnung (in der dieser Ausdruck einen unterschiedl, bisweilen mit dem Arbeitsverhältnis identen, bisweilen nur einzelne Modalitäten, insb den Arbeitsort, umfassenden Inhalt hat vgl außer der von der bel Beh zit Best des § 101 ArbVG ua auch jene des § 99 Abs 1 ArbVG, des § 6 Abs 7 ASchG 1972 sowie des ArbPlSG und dazu Schwarz/ Löschnigg, Arbeitsrecht4 und der hiezu primär erforderl Lösung der Frage, ob und inwieweit eine solche analoge Anwendung method überhaupt zulässig ist (vgl zur Analogie im öff Recht zuletzt 30. 9. 1994, 93/08/0254). Denn schon der - auch im AlVG selbst, insb im § 18 Abs 4 iVm § 18 Abs 2 lit c AlVG zum Ausdruck kommende Zweck, den der G-Geber mit der diesbezügl Erhöhung der Bezugsdauer verfolgt hat, ermöglicht eine eindeutige Bestimmung des Inhalts dieses Ausdruckes.