§ 73 Abs 2 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung, Bemessung; hier 30 Monate ab Entlassung aus gerichtlicher Haft, schwere Körperverletzung, Neigung zu Alkoholdelikten, Dauer der Haftstrafe für Bemessung irrelevant)
VwGH 14.11.1995, 95/11/0215
1. Wenn der Bf vorbringt, dass er iZm der von ihm begangenen schweren Körperverletzung ledigl neben den Verletzten geschossen habe und diesen keineswegs habe treffen wollen, setzt er sich über den rk Verurteilung und die sich daraus für die bel Beh ergebende Bindung hinweg. Der Bf wurde in diesem Zusammenhang nicht wegen fahrlässiger, sondern wegen vorsätzl Körperverletzung verurteilt, weil er den Schuß in Richtung des Verletzten abgegeben und damit dessen schwere Körperverletzung vorsätzl herbeigeführt hatte. Dass die Tat „in einer aufgebrachten in psychischer Hinsicht beeinträchtigten Situation“ und auch „erheblich alkoholisiert“ begangen worden sei, vermag ihm keineswegs zum Vorteil gereichen, weil damit nur zum Ausdruck kommt, dass er in psych Spannungssituationen zur Gewalttätigkeit neigt; solche Spannungssituationen können für ihn auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr - aus welcher Ursache immer - gegeben sein. Die Begehung der Tat in alkoholisiertem Zustand fällt dem Bf jedenfalls iZm dem Umstand zur Last, dass er zur Begehung von Alkoholdelikten neigt (drei Übertretungen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren) und in alkoholisiertem Zustand nicht nur Kfz lenkt, sondern auch aggressives Verhalten gegen Personen und Sachen an den Tag legt.